LSG Hamburg - Urteil vom 04.05.2022
L 2 U 32/21
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 04.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 50/19

Versicherungsschutz in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Verursachung des Gesundheitsschadens durch eine versicherte Tätigkeit - hier durch eine Motorradfahrt auf dem Hinterrad

LSG Hamburg, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen L 2 U 32/21

DRsp Nr. 2022/15748

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Verursachung des Gesundheitsschadens durch eine versicherte Tätigkeit – hier durch eine Motorradfahrt auf dem Hinterrad

Ist es nicht erwiesen, dass es sich beim Fahren auf einem versicherten Betriebsweg mit dem Motorrad auf nur einem Reifen um einen absichtlichen Wheelie gehandelt hat, besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. September 2020 und der Bescheid vom 2. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2019 aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall des Klägers am 15. Mai 2018 ein Arbeitsunfall ist.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ereignis vom 15. Mai 2018 als Arbeitsunfall festzustellen ist.

Der 1978 geborene Kläger ist als Bauleiter beschäftigt. Am 15. Mai 2018 gegen 12:00 Uhr war er mit seinem Motorrad auf dem Weg vom Büro zu einer nahegelegenen Baustelle unterwegs, als er die Kontrolle über das Motorrad verlor und stürzte. Hierbei zog er sich Verletzungen, unter anderem einen offenen Bruch am linken Unterschenkel, zu.