LSG Thüringen - Urteil vom 08.01.2018
L 1 U 900/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 29.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 903/15

Versicherungsschutz in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Anerkennung eines Wegeunfalls auf einem AbwegObjektive Beweislast des Versicherten

LSG Thüringen, Urteil vom 08.01.2018 - Aktenzeichen L 1 U 900/17

DRsp Nr. 2018/1913

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Anerkennung eines Wegeunfalls auf einem Abweg Objektive Beweislast des Versicherten

1. Bei einem Abweg besteht erst wieder Versicherungsschutz, wenn sich die Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist. 2. Versicherungsschutz kann ausnahmsweise auch auf einem Abweg bestehen, wenn dieser im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zum Beispiel der Beschaffenheit des Weges steht. 3. Die Nichterweislichkeit des Umstandes, dass ein Versicherter sich zum Unfallzeitpunkt trotz festgestellten Abweges auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geschützten Weg befand, geht zu seinen Lasten.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt nicht jedes Abweichen vom direkten Weg zu einer Lösung des inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit und damit zum Verlust des Versicherungsschutzes in der Wegeunfallversicherung. 2. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Abweg im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. 3. So kann der Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung erhalten bleiben, wenn der Versicherte von seinem direkten Weg aus Gründen abweicht, die mit dem Zurücklegen des versicherten Weges, zum Beispiel seiner Beschaffenheit, im Zusammenhang stehen.