SG Karlsruhe vom 25.02.2010
S 4 U 2233/09
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung; Wegeunfall bei Unterbrechung des Arbeitsweges für eine private Unterhaltung

SG Karlsruhe, vom 25.02.2010 - Aktenzeichen S 4 U 2233/09

DRsp Nr. 2010/22709

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung; Wegeunfall bei Unterbrechung des Arbeitsweges für eine private Unterhaltung

Ganz kleine, privaten Zwecken dienende Umwege, die nur zu einer unbedeutenden Verlängerung des Weges führen, sind für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung unschädlich. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die private Besorgung im Bereich der Straße selbst, mithin "so im Vorbeigehen" erledigt wird. Die Unterbrechung des Weges führt also nur dann ausnahmsweise nicht zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes, wenn sie nur ganz geringfügig ist, d.h., wenn die private Verrichtung sich "ganz nebenher" erledigen lässt (hier verneint bei der Unterbrechung des Arbeitswegs für eine private Unterhaltung über einen Zeitraum von mehreren Minuten). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. Nr. ;