LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.08.2009
L 2 U 105/09
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2010, 291
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 169/06

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung; Wegeunfall bei der Einnahme der Mittagsmahlzeit in der Wohnung der Freundin

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.08.2009 - Aktenzeichen L 2 U 105/09

DRsp Nr. 2009/26688

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung; Wegeunfall bei der Einnahme der Mittagsmahlzeit in der Wohnung der Freundin

1. Eine Essenseinnahme kann auch dann wesentlich für die Zurücklegung eines nach § 8 Abs 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weges sein, wenn sie nur etwa ein Drittel der gesamten Mittagspause einnimmt. 2. Das Verhältnis der Zeitdauer für die Zurücklegung des Weges vom und zum Mittagstisch (hier: jeweils 9 Minuten) im Verhältnis zur Essenseinnahme (hier: 12 Minuten bei einer Pausenlänge von 30 Minuten) ist nicht als "absoluter" Maßstab anzusehen, da dem Versicherten nicht vorgeschrieben werden kann, wie er die zu seiner freien Verfügung stehende Mittagspause einteilt (Anschluss an BSG, Urteil vom 11.5.1995-2 RU 30/94). 3. In einem Fall, in dem die zurückgelegte Wegstrecke unverhältnismäßig weit ist, ist zwar zu prüfen, ob ein anderes Handlungsziel vorliegt, welches das Motiv der Nahrungsaufnahme als unwesentlich in den Hintergrund drängt. Eine den üblichen Gepflogenheiten entsprechende Einnahme des Mittagessens in (selbst gewählter, angenehmer) Gesellschaft (hier: der Freundin) macht die Nahrungsaufnahme allerdings nicht bereits unwesentlich.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 4.12.2008 wird zurückgewiesen.