LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 24.11.2009
L 3 U 168/08
Normen:
SGB VII § 2; SGB VII § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 U 162/07

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung während einer Jagdhundprüfung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.11.2009 - Aktenzeichen L 3 U 168/08

DRsp Nr. 2010/10603

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung während einer Jagdhundprüfung

Das Nacheilen im Verlauf einer Jagdeignungsprüfung für Jagdhunde steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2; SGB VII § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung eines Unfallereignisses vom 30. September 2006 als Arbeitsunfall.

Der 1958 geborene Kläger ist Landwirt und Inhaber eines Jagdscheins. Sein Vater, E., und F. sind Pächter des Jagdreviers G. (H.). Mit Jagderlaubnisschein vom 23. November 2000 haben sie dem Kläger erlaubt, in ihrem Revier die Jagd auszuüben.

Am 30. September 2006 führte der Kläger seinen Hund auf einer Jagdeignungsprüfung für Jagdhunde der Jägerschaft I. in der Gemarkung J. vor. Als ihm die Hundeleine entglitten war und er dem Hund nachsetzen wollte, kam er beim Sprung über einen quer liegenden Baumstamm zu Fall und zog sich eine Tibiakopf-Impressionsfraktur rechts zu.