Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 2. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers und der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der 1964 geborene Kläger in den Betriebsräumen der Beigeladenen am 06.01.2013 einen nach der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
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