LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.01.2016
L 8 U 2950/14
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 2979/13

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung; Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen unversicherten Gefälligkeitsleistung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - Aktenzeichen L 8 U 2950/14

DRsp Nr. 2016/3769

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung; Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen unversicherten Gefälligkeitsleistung

Orientierungssätze: Eine arbeitnehmerähnliche unversicherte Gefälligkeitsleistung liegt auch dann vor, wenn der wirtschaftliche Vorteil aus der zum Unfall führenden Tätigkeit zwar umittelbar einer juristischen Person zugute kommt, jedoch das Gesamtbild der beabsichtigten und ausgeführten Tätigkeit von der Handlungstendenz geprägt ist, dem Mitgesellschafter der juristischen Person als Verwandtem einen Gefallen zu erweisen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 2. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers und der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der 1964 geborene Kläger in den Betriebsräumen der Beigeladenen am 06.01.2013 einen nach der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.