LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.05.2009
L 2 U 25/08
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 12 Alt. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 51/07

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, Teilnahme eines Mitgliedes eines Hilfeunternehmens an einem Jugendzeltlager der DLRG

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.2009 - Aktenzeichen L 2 U 25/08

DRsp Nr. 2009/26687

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, Teilnahme eines Mitgliedes eines Hilfeunternehmens an einem Jugendzeltlager der DLRG

1. Die bloße Teilnahme eines Mitglieds der DLRG an einem als reinen Freizeitveranstaltung konzipierten Zeltlager reicht für den Versicherungsschutz nicht aus. 2. Erforderlich für den inneren Zusammenhang bzw. die hinreichende Sachnähe zum Zweck des Unternehmens und damit dem Anknüpfungspunkt des Versicherungsschutzes ist ein unentgeltliches, insbesondere ehrenamtliches Tätigwerden, z.B. als aktiver Helfer. 3. Etwas anderes gilt nur, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen.

1. Das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 11.10.2007 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtlichen Kosten des Klägers sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 12 Alt. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des damals 11-jährigen Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.