BSG - Urteil vom 14.11.2013
B 2 U 15/12 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2014, 1875
DB 2014, 8
NZA 2014, 650
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 21/11
SG Hamburg, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 191/10

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung; Tätigkeit eines Empfängers von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei Hospitations- und Probearbeitstagen im Rahmen eines laufenden Bewerbungsverfahrens

BSG, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen B 2 U 15/12 R

DRsp Nr. 2014/4820

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung; Tätigkeit eines Empfängers von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei Hospitations- und Probearbeitstagen im Rahmen eines laufenden Bewerbungsverfahrens

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalles.

Der Kläger bewarb sich im Herbst 2009 als Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aus eigener Initiative bei der T. GmbH (im Folgenden: T. GmbH) um eine Stelle als Briefausträger. Daraufhin wurde vereinbart, dass er vom 15. bis zum 17.10.2009 jeweils 6 Stunden täglich als Postzusteller ohne Anspruch auf ein Entgelt eingesetzt werden sollte. Außerdem wurde der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages für den 22.10.2009 in Aussicht gestellt.