LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.08.2005
L 6 U 97/02
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 194/00

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs durch das Gericht, Arbeitsunfall einer Lehrerin beim Betriebssport

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.08.2005 - Aktenzeichen L 6 U 97/02

DRsp Nr. 2008/17052

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs durch das Gericht, Arbeitsunfall einer Lehrerin beim Betriebssport

1. Ein Arbeitsunfall setzt einen inneren Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der unfallbringenden Tätigkeit voraus. Im gerichtlichen Verfahren hat das Gericht diese zwingende Tatbestandsvoraussetzung anhand des festgestellten Sachverhalts objektiv zu beurteilen und kann sie nicht als einvernehmlich vorliegend unterstellen. Es ist in dieser Frage weder an die Einschätzung der Beteiligten noch an die des Arbeitgebers gebunden.