LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.08.2008
L 9 U 225/04
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a; SGB VII § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2009, 512
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 90/03

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Tennisspiel während einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.08.2008 - Aktenzeichen L 9 U 225/04

DRsp Nr. 2009/11108

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Tennisspiel während einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation

Erleidet ein Versicherter während eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes zu Lasten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung beim Tennisspielen einen Unfall, so liegt kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung vor, wenn das Spielen objektiv nicht dem Therapieziel dient und eine ärztliche Verordnung oder Empfehlung nicht vorliegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a; SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Berufungsklägerin begehrt im Rahmen der Berufung weiterhin die Feststellung eines Unfallereignisses vom 14. Oktober 1992 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.