LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.04.2011
L 6 U 99/06
Normen:
SGB III § 309 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 14;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 86/04

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Nachkommen der Meldepflicht nach dem SGB III unter Einschaltung eines Dritten

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen L 6 U 99/06

DRsp Nr. 2011/11140

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Nachkommen der Meldepflicht nach dem SGB III unter Einschaltung eines Dritten

1. Veranlasst ein im Auftrag der Arbeitsverwaltung handelnder Dritter einen nach SGB III Meldepflichtigen bei ihm persönlich zu erscheinen, dann steht der Meldepflichtige unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung so als wäre er unmittelbar von der Arbeitsverwaltung aufgefordert worden. 2. Schaltet die Arbeitsverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Dritten ein, kann ihrer Aufforderung gegenüber dem Meldepflichtigen Fortsetzungswirkung zukommen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 14. Juni 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2004 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 12. Januar 2004 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen und im Vorverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 309 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 14;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger bei seinem Verkehrsunfall vom 12. Januar 2004 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Der am ... 1957 geborene Kläger war seit 2001 arbeitslos.