LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.07.2016
L 3 U 56/15
Normen:
SGB X § 105 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c); SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 60 U 161/10

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim allgemeinen Hochschulsport, hier: Teilnahme an der Fußballspielrunde Campusliga des Zentrums für Hochschulsport in HannoverKeine Bindungswirkung des Ablehnungsbescheids der Berufsgenossenschaft im Erstattungsverfahren gemäß § 105 Abs. 1 SGB X

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.07.2016 - Aktenzeichen L 3 U 56/15

DRsp Nr. 2016/14897

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim allgemeinen Hochschulsport, hier: Teilnahme an der Fußballspielrunde "Campusliga" des Zentrums für Hochschulsport in Hannover Keine Bindungswirkung des Ablehnungsbescheids der Berufsgenossenschaft im Erstattungsverfahren gemäß § 105 Abs. 1 SGB X

Studenten, die an der Fußballspielrunde "Campusliga" des Zentrums für Hochschulsport in Hannover teilnehmen, stehen dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Für die Frage eines Erstattungsanspruchs nach § 105 Abs. 1 SGB X kommt es allein auf die materiell-rechtliche Rechtslage an. Der Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft gegenüber dem Verunfallten entfaltet gegenüber dem Krankenversicherungsträger keine Bindungswirkung.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.934,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 105 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c); SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Behandlungs- und anderen Kosten in Höhe von 13.933,96 Euro; streitig ist dabei, ob diese Kosten aus Anlass eines Arbeitsunfalls angefallen sind.