BSG - Urteil vom 26.06.2014
B 2 U 9/13 R
Normen:
SGB XI § 14; SGB XI § 19; SGB VII § 124; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 17;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 13.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 91/12
SG Augsburg, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 296/11

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei nicht erwerbsmäßiger Pflege; Keine erwerbsmäßige Pflege nach Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes als Gegenleistung

BSG, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen B 2 U 9/13 R

DRsp Nr. 2014/17068

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei nicht erwerbsmäßiger Pflege; Keine erwerbsmäßige Pflege nach Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes als Gegenleistung

1. Ein seinen Vater pflegender Sohn steht auch dann bei der Pflegetätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ein Teil des Pflegegelds an ihn weitergeleitet wird und beide von der Rente des Vaters leben. 2. Dass die Verpflichtung zur Pflege in einem bäuerlichen Hofübergabevertrag geregelt wurde, macht die Pflegetätigkeit des Sohns noch nicht zu einer den Versicherungsschutz ausschließenden "erwerbsmäßigen" Pflege.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 14; SGB XI § 19; SGB VII § 124; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 17;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Feststellung einer Knieverdrehung als Arbeitsunfall, die der Kläger am 29.4.2010 während der Pflege seines Vaters erlitt.