LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.02.2015
L 3 U 62/13
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 15.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 98/11

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer in der Schule veranstalteten Rockparty

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2015 - Aktenzeichen L 3 U 62/13

DRsp Nr. 2015/15107

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer in der Schule veranstalteten Rockparty

1. Für den Unfallversicherungsschutz einer in der Schule veranstalteten Rockparty ist ausreichend, dass die Veranstaltung zumindest unter organisatorischer Mitverantwortung der Schulleitung stattfindet. Dieser organisatorische Verantwortungsbereich erfordert einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule und ausreichende tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten der Schulleitung auf die Vorbereitung und die Durchführung der Veranstaltung. Hieran fehlt es, wenn wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind. 2. Dem Unfallversicherungsschutz steht nicht entgegen, dass der Teilnehmerkreis der Veranstaltung nicht auf Schüler der betreffenden Schule beschränkt ist, solange die Schüler und insbesondere auch deren Eltern (oder sonstigen Erziehungsberechtigten) nach dem Gesamtbild der Veranstaltung unter Berücksichtigung von Planung, Ankündigung und Durchführung zweifelsfrei davon ausgehen können, dass es sich um eine Veranstaltung der Schule handelt, bei der die teilnehmenden Schüler auch ordnungsgemäß beaufsichtigt werden.