Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. April 2011 aufgehoben.
Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob es sich bei dem tödlichen Unfall des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger vom 7.4.2008 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
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