LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.05.2013
L 9 U 2788/11
Normen:
SGB VII § 63;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 1034/10

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Unterbrechung des Weges zur Arbeit durch Regulierungsgespräche nach einem Verkehrsunfall

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen L 9 U 2788/11

DRsp Nr. 2013/15071

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Unterbrechung des Weges zur Arbeit durch Regulierungsgespräche nach einem Verkehrsunfall

1. Zum Ausschluss von Unfallversicherungsschutz im Rahmen von Regulierungsgesprächen nach einem Verkehrsunfall. 2. Ein Versicherter verrichtet seine versicherte Tätigkeit nur solange, wie er sich in Richtung seines Arbeitsortes mit seinem PKW fortbewegt. Er übt keine versicherte Tätigkeit mehr aus, wenn er nach einem ersten Unfall durch eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug aus seinem Fahrzeug aussteigt, sich zum Fahrzeug begibt, um mit dem Fahrer abzusprechen, ob die Polizei gerufen bzw. wie der Unfall reguliert werden soll. Dadurch wird der Weg zur Arbeit mehr als geringfügig unterbrochen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. April 2011 aufgehoben.

Die Klagen werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 63;

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei dem tödlichen Unfall des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger vom 7.4.2008 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.