LSG Bayern - Urteil vom 30.06.2015
L 2 U 108/14
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c; SGB VII § 8;
Fundstellen:
NZS 2015, 757
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 24.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 149/13

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Teilnahme an Wettkämpfen im Rahmen des allgemeinen Hochschulsports

LSG Bayern, Urteil vom 30.06.2015 - Aktenzeichen L 2 U 108/14

DRsp Nr. 2015/14136

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Teilnahme an Wettkämpfen im Rahmen des allgemeinen Hochschulsports

1. Die Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII setzt 1. die Zulassung des Studierenden durch die Hochschule, in der Regel durch Immatrikulation, 2. die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung und 3. die Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule voraus. 2. Der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule ist gegeben, wenn sie zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, der Studierende in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei ist und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit des Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24.01.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c; SGB VII § 8;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Unfall des Klägers vom 13.05.2012 als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzuerkennen ist.