SG Speyer - Urteil vom 11.10.2007
S 8 U 51/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 12 § 8 Abs. 1 ;

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Teilnahme an einem Jugendzeltlager

SG Speyer, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen S 8 U 51/07

DRsp Nr. 2008/9386

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Teilnahme an einem Jugendzeltlager

Ist eine Jugendfreizeit nicht mit Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsmaßnahmen verbunden, dient aber der Nachwuchsförderung und -pflege, so können die Teilnehmer auch dann gegen Arbeitsunfall versichert sein (hier: Teilnahme an einem DLRG-Jugendzeltlager). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 12 § 8 Abs. 1 ;