BSG - Urteil vom 27.10.2009
B 2 U 26/08 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 78/05
SG Lübeck, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 143/03

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Erbringung fußballerischer Tätigkeiten gegen Entgelt

BSG, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen B 2 U 26/08 R

DRsp Nr. 2010/1852

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Erbringung fußballerischer Tätigkeiten gegen Entgelt

Ein A-Jugend-Fußballspieler, der neben seiner Ausbildung in einem Amateurfußballverein gegen eine monatliche so genannte Aufwandsentschädigung trainierte und spielte, steht mangels Vorliegens weder eines Beschäftigungsverhältnisses noch einer beschäftigungsähnlichen Tätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinschen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.