LSG Chemnitz - Urteil vom 26.02.2009
L 2 U 53/08
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 6/06
SG Chemnitz, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 6/06

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen

LSG Chemnitz, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen L 2 U 53/08

DRsp Nr. 2009/8593

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen

Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die parallel in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens stattfinden, ist nicht eine bestimmte Betriebsgröße oder eine feste Mindestbeschäftigtenzahl. Entscheidend sind immer die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Der Tenor des angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Chemnitz vom 30.01.2008 wird wie folgt gefasst: "Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Unfallereignis am 30.11.2004 um einen Arbeitsunfall handelt." Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 30.01.2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Ereignis am 30.11.2004, einem Sturz der Klägerin auf dem Heimweg von einer Weihnachtsfeier des Hauptamtes der Stadtverwaltung S., um einen Arbeitsunfall handelt.