LSG Bayern - Urteil vom 08.07.2009
L 2 U 26/09
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGG § 128;
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 786/06

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung; Auftraggeber für eine Unfalltätigkeit bei Weiterleitung eines Auftrags; objektive Beweiswürdigung durch das Gericht

LSG Bayern, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen L 2 U 26/09

DRsp Nr. 2009/26701

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung; Auftraggeber für eine Unfalltätigkeit bei Weiterleitung eines Auftrags; objektive Beweiswürdigung durch das Gericht

In wessen Auftrag die Unfalltätigkeit ausgeführt wurde ist eine Frage der objektiven Beweiswürdigung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGG § 128;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfalls vom 13.02.2006 als versicherter Arbeitsunfall.

Der 1947 geborene Kläger stürzte am 13.02.2006 von einem Hausdach aus ca. 3,5 Meter Höhe zu Boden. Er zog sich verschiedene Frakturen, u. a. eine Oberschenkelhalsfraktur rechts, vordere Beckenfraktur, Fraktur Os ilium rechts, distale Radiusfraktur rechts zu. Er sollte im Anwesen G. auf Wunsch des Hausbesitzers die Schneelast kontrollieren. Der Unfall wurde der Beklagten durch die Ehefrau des Klägers am 16.02.2006 gemeldet.