I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfalls vom 13.02.2006 als versicherter Arbeitsunfall.
Der 1947 geborene Kläger stürzte am 13.02.2006 von einem Hausdach aus ca. 3,5 Meter Höhe zu Boden. Er zog sich verschiedene Frakturen, u. a. eine Oberschenkelhalsfraktur rechts, vordere Beckenfraktur, Fraktur Os ilium rechts, distale Radiusfraktur rechts zu. Er sollte im Anwesen G. auf Wunsch des Hausbesitzers die Schneelast kontrollieren. Der Unfall wurde der Beklagten durch die Ehefrau des Klägers am 16.02.2006 gemeldet.
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