Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1971 geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung eines am 5. Mai 2002 (Sonntag) erlittenen Unfalls als Unfall während einer in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Der Kläger ist gelernter Facharbeiter für Pferdezucht, Spezialisierung Springreiten, war aber zum Zeitpunkt des Unfalls beruflich als Nutzfahrzeugverkäufer tätig.
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