LSG Bayern - Urteil vom 29.03.2011
L 3 U 255/10
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 577/06

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als Wie-Beschäftigter bei der Nachbarschaftshilfe

LSG Bayern, Urteil vom 29.03.2011 - Aktenzeichen L 3 U 255/10

DRsp Nr. 2011/9955

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als "Wie-Beschäftigter" bei der Nachbarschaftshilfe

1. Zur Frage des Unfallversicherungsschutzes wie ein Beschäftigter bei umfassender Nachbarschaftshilfe, hier tödlicher Unfall bei Malerarbeiten. 2. Der Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII zum Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" besteht darin, solche Personen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen, die fremdnützig für ein anderes Unternehmen handeln, ohne dass eine Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB VII vorliegt, da dann die Zurechnung des Haftungsrisikos zum nutznießenden Unternehmen gerechtfertigt ist. Entscheidend für das Vorliegen einer "Wie-Beschäftigung" ist nicht alleine die unmittelbar zum Unfall führende Verrichtung, sondern das Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens (hier: Nachbarschaftshilfe mit tödlichem Unfall bei Malerarbeiten). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.03.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: