LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 30.01.2013
L 3 U 371/09
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a;
Fundstellen:
NZS 2013, 467
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 29/07

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als Nothelfer bei einem Verkehrsunfall

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen L 3 U 371/09

DRsp Nr. 2013/14069

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als Nothelfer bei einem Verkehrsunfall

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 5. November 2009 geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zuständiger Unfallversicherungsträger für den Arbeitsunfall der Beigeladenen zu 1. vom 30. Oktober 1996 ist. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 180,44 Euro zu erstatten.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens werden unter den Hauptbeteiligten gegeneinander aufgehoben.

Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.271 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a;

Tatbestand:

Streitig sind die Zuständigkeit als Unfallversicherungsträger und die Erstattung verauslagter Kosten.