Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. Mai 2016 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2012 verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aufgrund des Versicherungsfalles ihres Ehemannes C. A. (geboren 1967, gestorben 2012) vom 3. Mai 2012 zu gewähren.
II. III.
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