LSG Hessen - Urteil vom 20.02.2017
L 9 U 144/16
Normen:
BJagdG § 23; HJagdG § 31; SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 5; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;

Versicherungsschutz eines Jagdhelfers bei der Durchführung einer Nachsuche auf Anforderung des Jagdaufsehers in der gesetzlichen UnfallversicherungAbgrenzung zur Gefälligkeit

LSG Hessen, Urteil vom 20.02.2017 - Aktenzeichen L 9 U 144/16

DRsp Nr. 2017/3568

Versicherungsschutz eines Jagdhelfers bei der Durchführung einer Nachsuche auf Anforderung des Jagdaufsehers in der gesetzlichen Unfallversicherung Abgrenzung zur Gefälligkeit

Der Jagdaufseher ist Beschäftigter des Jagdausübungsberechtigten und steht bei Ausübung seiner Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt unabhängig davon, ob er behördlich bestätigt ist oder nicht. Ein vom Jagdaufseher für die Durchführung einer Nachsuche angeforderter Jagdhelfer wird wie ein Beschäftigter für den Jagdausübungsberechtigten tätig und ist gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII gesetzlich versichert. Die Teilnahme an einer Nachsuche stellt aufgrund der Dauer und Gefährlichkeit der Unternehmung grundsätzlich keinen selbstverständlichen Hilfsdienst unter Verwandten dar, der zum Ausschluss vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung führt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. Mai 2016 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2012 verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aufgrund des Versicherungsfalles ihres Ehemannes C. A. (geboren 1967, gestorben 2012) vom 3. Mai 2012 zu gewähren.

II. III.