LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.05.2016
L 6 U 836/16
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 552
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 1215/15

Versicherungsschutz eines Betriebsrats in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Teilnahme an einem Schulungsseminar

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen L 6 U 836/16

DRsp Nr. 2016/9415

Versicherungsschutz eines Betriebsrats in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Teilnahme an einem Schulungsseminar

Ein Betriebsrat ist bei der Teilnahme an einem Schulungsseminar gesetzlich unfallversichert, wenn er bei der konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls ein unternehmensbezogenes Recht wahrnimmt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung des Ereignisses vom 13. Mai 2014 als Arbeitsunfall.

Der 1971 geborene Kläger ist ausgebildeter CNC-Fräser und -Dreher. Er war bei der Mahle Filtersysteme GmbH in Lorch als Facharbeiter beschäftigt. Im Jahre 2014 wurde er zum Betriebsrat gewählt. Er nahm wegen dieser Funktion an dem von dem Bildungskooperation Alb-Donau-Bodensee e. V. veranstalteten Seminar "Einführung in die Betriebsratsarbeit - Betriebsräte I, Aufgabe, Rolle und Handlungsfelder" teil, welches im Strandhotel am kleinen Brombachsee im mittelfränkischen Pfofeld stattfand, am Sonntag, 11. Mai 2014 um 18 Uhr begann und fünf Tage später enden sollte.