LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 30.09.2015
L 3 U 109/13
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 1/11

Versicherungsschutz des Mitfahrers einer Fahrgemeinschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung bei eigenwirtschaftlicher Unterbrechung des Heimwegs durch den Fahrer

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen L 3 U 109/13

DRsp Nr. 2016/5142

Versicherungsschutz des Mitfahrers einer Fahrgemeinschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung bei eigenwirtschaftlicher Unterbrechung des Heimwegs durch den Fahrer

Ein Versicherter, der den Heimweg von seiner Arbeitsstätte in einer Fahrgemeinschaft zurücklegt, verliert seinen Unfallversicherungsschutz nicht, wenn der Fahrer die Fahrt aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbricht, er selbst in diesem Zeitpunkt aber schläft.

1. Ein AU setzt im Regelfall voraus, dass die Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist hingegen keine Voraussetzung für die Feststellung eines AU. 2. Um einen in der Wegeunfallversicherung versicherten unmittelbaren Weg handelt es sich nur, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges besteht.