LSG Bayern - Urteil vom 12.04.2011
L 3 U 525/10
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 U 765/08

Versicherungsschutz des Brandverursachers in der gesetzlichen Unfallversicherung als Hilfeleistender

LSG Bayern, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen L 3 U 525/10

DRsp Nr. 2011/9959

Versicherungsschutz des Brandverursachers in der gesetzlichen Unfallversicherung als Hilfeleistender

1. Der Verursacher eines Brandes kann zugleich Helfer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII sein, wenn nachweislich seine nach fahrlässiger Brandverursachung gegebene Handlungstendenz darauf gerichtet ist, Hilfe zu leisten. 2. Abzugrenzen sind bei dem möglichen Zusammentreffen von Fremd- und Eigenrettung hiervon reflexartige Handlungsabläufe, da ein bloßer Selbstschutz keinen Unfallversicherungsschutz nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 98.868,21 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Sachen ihres Versicherten M. K. von der Beklagten als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung 98.868,21 EUR gemäß § 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).