Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.05.2013 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.Der Streitwert wird auf 669,13 Euro festgesetzt.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Nachforderung von insgesamt 669,13 EUR aufgrund einer Betriebsprüfung unter Berücksichtigung der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen vor und während des Berufsgrundschuljahres (BGJ) als berufsmäßige Beschäftigung von Schülern.
Der Kläger betreibt eine Zimmerei. Mit zwei Jugendlichen, den Beigeladenen zu 7) und 8) hatte er jeweils bereits vor Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags im Zimmererhandwerk Vorverträge abgeschlossen.
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