Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung; Erfüllung der Voraussetzungen des Bezuges von Entgeltersatzleistungen auch beim Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Sperrzeit
SG Stuttgart, vom 25.01.2010 - Aktenzeichen S 12 AL 7402/09
DRsp Nr. 2010/22667
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung; Erfüllung der Voraussetzungen des Bezuges von Entgeltersatzleistungen auch beim Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Sperrzeit
Die Voraussetzung des § 28a Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB III, dass der Antragsteller unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat, wird auch durch Zeiten des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe erfüllt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]