LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.04.2015
L 1 R 30/13
Normen:
SGB VI § 2 Abs. 1 Nr. 8; HwO § 8; HwO § 2; HwO § 3;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 55/09

Versicherungspflichtigkeit eines selbständigen HandwerkersHandwerklicher NebenbetriebVorhersage der Geschäftsentwicklung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen L 1 R 30/13

DRsp Nr. 2015/18415

Versicherungspflichtigkeit eines selbständigen Handwerkers Handwerklicher Nebenbetrieb Vorhersage der Geschäftsentwicklung

1. Weder gibt es eine handwerksrechtliche Pflicht, einen Nebenbetrieb auch als solchen in der Handwerksrolle einzutragen, noch ist eine solche Eintragung zwangsläufig immer sachdienlich. 2. Bei der erstmaligen Eintragung ist die Geschäftsentwicklung nicht immer vollständig vorhersehbar. 3. Erfüllt der Gewerbetreibende die Voraussetzungen für die Eintragung des zulassungspflichtigen Handwerks bzw. eines Teilbereichs, kann er sich den Umfang und die konkrete Organisation dieser Betätigung bei der Eintragung noch offen halten oder diese ggf. im Laufe der Zeit verändern, und muss sich handwerksrechtlich noch nicht zwingend festlegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 2 Abs. 1 Nr. 8; HwO § 8; HwO § 2; HwO § 3;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht als selbständiger Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung und gegen die rückwirkende Festsetzung von Beiträgen.