BSG - Urteil vom 23.03.2006
B 3 KR 9/05 R
Normen:
KSVG § 1 Nr. 1 § 2 S. 1 § 2 S. 2 ; UrhG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 96, 141
NJW 2007, 716
NZS 2006, 655
ZUM-RD 2006, 429
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 224/01
SG Lüneburg, vom 16.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 71/00

Versicherungspflicht von Trauerrednern in der Künstlersozialversicherung

BSG, Urteil vom 23.03.2006 - Aktenzeichen B 3 KR 9/05 R

DRsp Nr. 2006/19294

Versicherungspflicht von Trauerrednern in der Künstlersozialversicherung

Trauerredner gehören zum Kreis der in § 2 Satz 2 KSVG genannten Publizisten. Der für die Publizisteneigenschaft notwendige Öffentlichkeitsbezug ist schon dann hergestellt, wenn ein Wortbeitrag nur eine individualisierbare Personengruppe erreicht, der Kreis der Teilnehmer aber prinzipiell offen bleibt und nicht von vornherein auf bestimmte Personen beschränkt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSVG § 1 Nr. 1 § 2 S. 1 § 2 S. 2 ; UrhG § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin als Trauerrednerin in der Künstlersozialversicherung (KSV) für die Zeit von Mai 1999 bis Ende Februar 2004.

Die 1956 geborene Klägerin besitzt einen Studienabschluss für das Lehramt an Gymnasien mit den Fachrichtungen Französisch und Sport. Zwischen 1983 und Mitte 1997 war sie überwiegend als Sängerin und Schauspielerin an verschiedenen deutschen Theatern engagiert. Im Anschluss hieran nahm sie eine Beschäftigung als Trauerberaterin in einem Bestattungsinstitut auf, die sie im Mai 1998 beendete. Ab Juni 1998 war die Klägerin selbstständig als Trauerrednerin tätig; ergänzend gab sie Gesangunterricht und verfasste Trauergedichte und Gebete. Seit März 2004 übt sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Küsterin aus.