LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.05.2007
L 5 LW 10/06
Normen:
ALG § 1 Abs. 2 S. 1 § 1 Abs. 2 S. 2 § 1 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 LW 2/04

Versicherungspflicht von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft in der Alterssicherung der Landwirte

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen L 5 LW 10/06

DRsp Nr. 2007/20457

Versicherungspflicht von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft in der Alterssicherung der Landwirte

Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind Mitunternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens, weil sie das Risiko des Unternehmens tragen. Anders ist die Rechtslage nur, wenn einem oder mehreren Miterben das landwirtschaftliche Unternehmen wirtschaftlich und tatsächlich mit der Maßgabe überlassen wird, dieses bis zur Auseinandersetzung zu betreiben und das Unternehmerrisiko zu tragen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ALG § 1 Abs. 2 S. 1 § 1 Abs. 2 S. 2 § 1 Abs. 7 ;
Vorinstanz: SG Mainz, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 LW 2/04