LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.09.2008
L 30 R 1460/07
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 3305/06

Versicherungspflicht von Lehrern, hier eines selbstständig tätigen Fitnesstrainers in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.09.2008 - Aktenzeichen L 30 R 1460/07

DRsp Nr. 2008/20418

Versicherungspflicht von Lehrern, hier eines selbstständig tätigen Fitnesstrainers in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Kreis der Rentenversicherungspflichtigen wird grundsätzlich und in aller Regel dadurch bestimmt, dass diejenigen kraft Gesetzes in das System einbezogen werden, die ihrer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung nachgehen. Soweit über eine derartige Anknüpfung an Modalitäten der Ausübung hinaus Personen auf Grund der selbstständigen Ausübung bestimmter Berufe in die Versicherung einbezogen werden, findet dies seine Rechtfertigung grundsätzlich darin, dass bei typisierender Betrachtung gerade bei ihnen eine dem Kreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit besteht. Wie diese sind auch Lehrer, die keinen Angestellten/versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, allein auf den Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen und werden deshalb nahezu vom Beginn der staatlich organisierten Rentenversicherung an in den Fällen der geminderten Erwerbsfähigkeit und des Alters ebenfalls als einer Kompensation entfallenen Erwerbseinkommens bedürftig angesehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: SG Berlin, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 3305/06