I. Der Beschwerdeführer ist Oberstaatsanwalt und - hinsichtlich des nicht durch die Beihilfe abgedeckten Krankheitsrisikos - bei der Betriebskrankenkasse des Landes Berlin freiwillig krankenversichert. Er wendet sich in erster Linie mit der Rüge einer Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar gegen den in Art.
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