Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.06.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über eine Rentenversicherungspflicht des Klägers gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in seiner Tätigkeit als Franchise-Nehmer für eine GmbH.
Mit Bescheid vom 18.05.2004 hatte die Beklagte festgestellt, dass der 1968 geborene Kläger seit dem 01.01.1999 als selbstständiger Lehrer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI unterliege.
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