LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.06.2011
L 1 R 368/06
Normen:
HGB § 84 Abs. 1; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 10.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 772/05

Versicherungspflicht selbständig tätiger Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung; Tätigkeit nur für einen Auftraggeber

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2011 - Aktenzeichen L 1 R 368/06

DRsp Nr. 2011/18471

Versicherungspflicht selbständig tätiger Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung; Tätigkeit nur für einen Auftraggeber

Die Voraussetzung für die Versicherungspflicht selbständig tätiger Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach der Selbständige auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, ist dann erfüllt, wenn der Betreffende rechtlich (vertraglich) oder tatsächlich (wirtschaftlich) an einen Auftraggeber gebunden bzw. von diesem abhängig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 84 Abs. 1; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) als Selbständiger in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.