Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 19. November 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 1. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit der Pflege ihrer Schwiegermutter D. A. vom 14. August 2003 bis zum 30. September 2004 versichert ist.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung als nicht erwerbstätige Pflegeperson im Zeitraum vom 14. August 2003 bis zum 30. September 2004.
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