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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung der Beiträge für seinen beigeladenen Sohn, der als Auszubildender im väterlichen Betrieb in der Zeit vom 1. August 1997 bis 31. Juli 1998 gegen ein monatliches Entgelt von 605,00 DM beschäftigt war.
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