Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass es sich bei seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 2) als Bild- und Toningenieur in der Zeit seit Juli 2001 um kein abhängiges und somit nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt.
Er ist Diplom Ingenieur für Nachrichtentechnik und war bis Juni 2001 bei der Beigeladenen zu 2) als Bild- und Toningenieur fest angestellt. Seitdem ist er als Bild- und Toningenieur bei der P GmbH für ein monatliches Festgehalt von ca. 3.000,- Euro tätig.
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