LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.01.2009
L 1 KR 26/08
Normen:
SGB XI § 20 Satz 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 1207/07

Versicherungspflicht in der Sozialversicherung; Subunternehmereigenschaft eines Bild- und Toningenieurs beim Fernsehen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 26/08

DRsp Nr. 2009/4621

Versicherungspflicht in der Sozialversicherung; Subunternehmereigenschaft eines Bild- und Toningenieurs beim Fernsehen

Auch wenn ein Bild- und Toningenieur sich zur Ausübung seiner Tätigkeit ausschließlich des Equipments seiner Auftraggeber bedient, kann er als Subunternehmer selbstständig tätig sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 20 Satz 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass es sich bei seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 2) als Bild- und Toningenieur in der Zeit seit Juli 2001 um kein abhängiges und somit nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt.

Er ist Diplom Ingenieur für Nachrichtentechnik und war bis Juni 2001 bei der Beigeladenen zu 2) als Bild- und Toningenieur fest angestellt. Seitdem ist er als Bild- und Toningenieur bei der P GmbH für ein monatliches Festgehalt von ca. 3.000,- Euro tätig.