LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2016
L 11 R 123/15
Normen:
BGB § 117; SGB IV § 7; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3126/11

Versicherungspflicht in der Sozialversicherung; Notwendigkeit des freien Austauschs von Arbeitskraft und Entgelt für eine Beschäftigung; Wirksamkeit von Verträgen einer als Strohfrau tätig gewordenen Ehefrau

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2016 - Aktenzeichen L 11 R 123/15

DRsp Nr. 2016/3993

Versicherungspflicht in der Sozialversicherung; Notwendigkeit des freien Austauschs von Arbeitskraft und Entgelt für eine Beschäftigung; Wirksamkeit von Verträgen einer als "Strohfrau" tätig gewordenen Ehefrau

Eine Beschäftigung iSd § 7 SGB IV setzt den freien Austausch von Arbeitskraft und Entgelt voraus. Daran fehlt es, wenn nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Beteiligten ein Anspruch auf Entgelt zu Gunsten desjenigen, der tätig geworden ist, nicht begründet werden soll. Macht ein Beteiligter geltend, seine Ehefrau sei nicht wirklich als Inhaberin eines Einzelunternehmens aufgetreten, sondern nur als sog. ""Strohfrau"" tätig geworden, führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass die von der Ehefrau abgeschlossenen Verträge als Scheingeschäfte iSd §117 BGB unwirksam sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.10.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger erstattet die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 117; SGB IV § 7; SGB IV § 7a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 16.03.1987 bis 31.12.1998 bei der Beigeladenen zu 1) als Planer für Elektrotechnik versicherungspflichtig beschäftigt war.