Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.10.2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger erstattet die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 16.03.1987 bis 31.12.1998 bei der Beigeladenen zu 1) als Planer für Elektrotechnik versicherungspflichtig beschäftigt war.
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