BSG - Urteil vom 07.05.2014
B 12 R 5/12 R
Normen:
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW 2015, 10
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 3335/11
SG Mannheim, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 3401/09

Versicherungspflicht in der Sozialversicherung; Keine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung wegen Zeitgeringfügigkeit beim Fehlen eines bestimmten Rhythmus

BSG, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen B 12 R 5/12 R

DRsp Nr. 2014/13289

Versicherungspflicht in der Sozialversicherung; Keine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung wegen Zeitgeringfügigkeit beim Fehlen eines bestimmten Rhythmus

An einer die Versicherungsfreiheit wegen Zeitgeringfügigkeit ausschließenden "regelmäßigen" Beschäftigung fehlt es, wenn Tätigkeiten in den gesetzlichen zeitlichen Höchstgrenzen über Jahre hinweg beim selben Arbeitgeber zwar "immer wieder" ausgeübt werden, die einzelnen Arbeitseinsätze aber ohne bestehende Abrufbereitschaft nicht vorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen und ohne erkennbaren Rhythmus erfolgen sowie der Betrieb des Arbeitgebers nicht strukturell auf den Einsatz von Aushilfskräften ausgerichtet ist.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 nicht aufzuheben war.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 6737,15 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) unter dem Blickwinkel der (fehlenden) Zeitgeringfügigkeit von Beschäftigung.