LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.05.2012
L 4 R 3335/11
Normen:
SGB IV § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2012, 13
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 3401/09

Versicherungspflicht in der Sozialversicherung; geringfügiges Beschäftigungsverhältnis; Regelmäßigkeit einer Beschäftigung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen L 4 R 3335/11

DRsp Nr. 2012/15129

Versicherungspflicht in der Sozialversicherung; geringfügiges Beschäftigungsverhältnis; Regelmäßigkeit einer Beschäftigung

Das Merkmal der Regelmäßigkeit der Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. SGB IV liegt nicht vor, wenn zwar zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem (konkret: in einem Reinigungsbetrieb) Einigkeit darüber besteht, dass über das Jahr hinweg bei Bedarf mehrere Arbeitseinsätze erfolgen sollen, die einzelnen Arbeitseinsätze jedoch zeitlich unregelmäßig und unvorhersehbar infolge entweder personell oder saisonal unerwarteten Arbeitskräftemangels erfolgen und sowohl die jeweilige Einsatzdauer als auch die Einsatzhäufigkeit im Laufe der Jahre schwanken.