LSG Chemnitz - Urteil vom 17.05.2011
L 5 R 368/09
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 17.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 378/08

Versicherungspflicht in der Sozialversicherung als abhängig Beschäftigter im Rahmen einer Tätigkeit als Regalauffüller

LSG Chemnitz, Urteil vom 17.05.2011 - Aktenzeichen L 5 R 368/09

DRsp Nr. 2011/9969

Versicherungspflicht in der Sozialversicherung als abhängig Beschäftigter im Rahmen einer Tätigkeit als Regalauffüller

Die Tätigkeit als externer Regalauffüller, der in Supermärkten Produkte bestimmter Marken und Firmen in Regale einordnet, wird regelmäßig im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und unterliegt somit der Sozialversicherungspflicht, wenn sich die Tätigkeit von einer vergleichbaren Arbeitnehmertätigkeit nicht wesentlich unterscheidet und keine besonderen auf ein Unternehmerrisiko hinweisenden Umstände im Einzelfall erkennbar sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. April 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers als abhängig Beschäftigter im Rahmen der von ihm für die Beigeladene ausgeübten Tätigkeit als Regalauffüller im Zeitraum von Januar 2007 bis einschließlich Juni 2007.