LSG Bayern - Urteil vom 11.08.2009
L 5 R 958/08
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 8018/07

Versicherungspflicht in der Sozialversicherung; abhängige Beschäftigung als stiller Gesellschafter

LSG Bayern, Urteil vom 11.08.2009 - Aktenzeichen L 5 R 958/08

DRsp Nr. 2010/11394

Versicherungspflicht in der Sozialversicherung; abhängige Beschäftigung als stiller Gesellschafter

Es ist das Wesen der stillen Gesellschaft, dass nach außen hin keine Veränderungen eintreten. Es fehlt so mit an dem für eine selbständige Tätigkeit typischen Auftreten am Markt, dem Abschluss von Geschäften in eigenem Namen, dem Treiben eigener Werbung für eigene Zwecke und dem auch nach Außen hin erkennbaren Einsatz eigener Betriebsmittel. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin wegen einer beitragspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) vom 01.01. bis 30.04.2004 Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten hat.

1. Die Klägerin betreibt als Einzelfirma ein Reisebüro in B-Stadt mit der Internetpräsenz www.r ...de. Für sie war der Beigeladene zu 1) im Reisebüro seit 01.05.1998 beitragspflichtig beschäftigt, die entsprechenden Meldungen und Beitragsabführungen ergingen gegenüber der Beigeladenen zu 2).