I. Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin wegen einer beitragspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) vom 01.01. bis 30.04.2004 Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten hat.
1. Die Klägerin betreibt als Einzelfirma ein Reisebüro in B-Stadt mit der Internetpräsenz www.r ...de. Für sie war der Beigeladene zu 1) im Reisebüro seit 01.05.1998 beitragspflichtig beschäftigt, die entsprechenden Meldungen und Beitragsabführungen ergingen gegenüber der Beigeladenen zu 2).
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