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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung als Lehrerin versicherungspflichtig ist und Beiträge zu zahlen hat.
Die Klägerin ist spanische Staatsangehörige und teilweise seit vielen Jahren als selbstständige freiberufliche Spanischlehrerin für eine Volkshochschule, eine Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie sowie einen Bildungsverein aufgrund von Honorarverträgen tätig. Sie beschäftigt keinen Arbeitnehmer. In ihrer Tätigkeit als Lehrerin war die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungsfrei.
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