BSG - Urteil vom 05.07.2006
B 12 RA 4/05 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b ;
Fundstellen:
NZS 2007, 212
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 305/04
SG Hannover, vom 08.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 RA 428/02

Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für mehrere Auftraggeber tätiger selbstständiger Lehrer

BSG, Urteil vom 05.07.2006 - Aktenzeichen B 12 RA 4/05 R

DRsp Nr. 2006/25492

Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für mehrere Auftraggeber tätiger selbstständiger Lehrer

Aus Art 3 Abs. 1 GG kann nicht abgeleitet werden, die einschränkende Voraussetzung des § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI in den Versicherungspflichttatbestand des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu übernehmen und die Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer auf solche einzugrenzen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung als Lehrerin versicherungspflichtig ist und Beiträge zu zahlen hat.

Die Klägerin ist spanische Staatsangehörige und teilweise seit vielen Jahren als selbstständige freiberufliche Spanischlehrerin für eine Volkshochschule, eine Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie sowie einen Bildungsverein aufgrund von Honorarverträgen tätig. Sie beschäftigt keinen Arbeitnehmer. In ihrer Tätigkeit als Lehrerin war die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungsfrei.