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Streitig ist, ob die in Spanien lebende Klägerin auf Grund des Bezuges einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist, obgleich sie auch eine Rente eines spanischen Trägers der Rentenversicherung bezieht.
Die im Januar 1926 geborene Klägerin ist spanische Staatsangehörige. Sie bezieht seit Februar 1986 eine Rente von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Württemberg. Auf Grund des Rentenbezuges war die Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
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