LSG Hamburg - Urteil vom 13.08.2013
L 3 R 47/12
Normen:
ALG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 386/11

Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen AlterskasseMitversicherung des Ehepartners kraft Gesetzes aufgrund VermutungBefreiungsmöglichkeit bei anderweitigem Einkommen oberhalb der Geringverdienergrenze (Minijob-Vergütung)

LSG Hamburg, Urteil vom 13.08.2013 - Aktenzeichen L 3 R 47/12

DRsp Nr. 2014/1764

Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Alterskasse Mitversicherung des Ehepartners kraft Gesetzes aufgrund Vermutung Befreiungsmöglichkeit bei anderweitigem Einkommen oberhalb der Geringverdienergrenze (Minijob-Vergütung)

1. Der Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers wird von der Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Alterskasse kraft Fiktion/gesetzlicher Vermutung gemäß § 1 Abs. 3 ALG als Landwirt mit erfasst. Nicht entscheidend ist, ob er tatsächlich als Landwirt tätig ist oder nicht. 2. Der Gesetzgeber ist hier zur Verallgemeinerung gegenüber allen Ehegatten von Landwirten wegen der vermuteten Schutzbedürftigkeit im Bereich der Altersversorgung berechtigt. 3. Voraussetzung der Befreiung von der Versicherungspflicht ist es gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG, dass der Grenzwert von 4.800 Euro (Rechtsstand im Jahr 2011, heute 5.400 Euro wegen der Minijobgrenze von 450 Euro seit 2013) jährlich beim Erwerbseinkommen überschritten wird. Für die Überschreitung kommt es nicht auf das sozialversicherungspflichtige Einkommen, sondern auf das Erwerbseinkommen an.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ALG § 3 Abs. 1;

Tatbestand: