Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.12.2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist eine gegenüber der Klägerin festgesetzte Künstlersozialabgabe in Höhe von 45,97 € nach Maßgabe der Vorschriften des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG).
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