BSG - Urteil vom 12.05.2005
B 3 KR 13/04 R
Normen:
KSVG § 1 § 2 S. 1 § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2005, 605
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 123/01
SG Hannover, vom 03.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 406/99

Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung

BSG, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen B 3 KR 13/04 R

DRsp Nr. 2005/14566

Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung

Nicht zu den Kunstformen im Sinne des KSVG zählen die Vorführungen der japanischen Teezeremonie in Deutschland. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSVG § 1 § 2 S. 1 § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin in der Künstlersozialversicherung (KSV).

Die 1970 in Hiroshima geborene Klägerin ist japanische Staatsangehörige. Sie wurde ab dem Jahre 1974 in der klassischen japanischen Teezeremonie unterrichtet und besitzt ein Diplom als japanische Teemeisterin. Seit 1993 lebt sie in Deutschland und führt Teezeremonien durch. Ihr wichtigster Auftraggeber ist die Stadt H. ; dort steht ihr im Stadtpark ein japanisches Teehaus zur Verfügung, in dem sie in den Sommermonaten regelmäßig die Teezeremonie vorführt, aber auch interessierte Laien unterrichtet. Auf Einladung von Kunstgalerien, Museen, Schulen, Hotels und Restaurants hält sie zudem gelegentlich externe Teezeremonien ab. Im Juli 1998 meldete sich die Klägerin bei der beklagten Künstlersozialkasse als Unterhaltungskünstlerin an. Für das Jahr 1998 erwartete sie ein Einkommen aus diesen Tätigkeiten in Höhe von 13.200 DM.