BSG - Urteil vom 15.10.2014
B 12 KR 1/13 R
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
DB 2015, 7
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 31/12
SG Saarbrücken, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 228/08

Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten; Überschreiten der Altersgrenze des 30. Lebensjahrs; Ursächlichkeit eines erst nach dem 30. Lebensjahr neu auftretenden Hinderungsgrunds für die Überschreitung der Altersgrenze

BSG, Urteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 1/13 R

DRsp Nr. 2015/3754

Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten; Überschreiten der Altersgrenze des 30. Lebensjahrs; Ursächlichkeit eines erst nach dem 30. Lebensjahr neu auftretenden Hinderungsgrunds für die Überschreitung der Altersgrenze

Das Überschreiten der Altershöchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student (Vollendung des 30. Lebensjahrs) kann nur durch solche Hinderungsgründe gerechtfertigt sein, die vor Erreichen dieser Grenze vorgelegen haben (Fortführung von BSG vom 30.9.1992 - 12 RK 3/91 = SozR 3-2500 § 5 Nr 8).

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 21. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über das Ende der Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung als Student.